Judo-Club  Lebach-Steinbach 1990 e. V.

 

 § 1Name, Sitz

1.Der Verein führt den Namen Judo-Club Lebach-Steinbach 1990.

2.Der Verein hat seinen Sitz in Lebach-Steinbach-

3.Der Verein wird in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes Lebach eingetragen. Er führt dann den Zusatz "e.V."

4.Der Verein gehört dem Saarländischen Judo-Bund (SJB) an.

 

§ 2 Zweck

 Der Verein verfolgt ausschließlich und  unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1953, und zwar insbesondere durch die Pflege und Förderung des Amateursports. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwand werden. Es darf keine Person durch die Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§3 Mitgliedschaft

I. Mitgliedschaft

Die  Mitgliedschaft zum Verein ist eine freiwillige. der Verein führt:

Aktive Mitglieder, Inaktive Mitglieder, Ehrenmitglieder, Jugendliche (bis 18 Jahre),  und Schüler (bis 14 Jahre).

1. Mitglieder des Vereins können werden:

  • Unbescholtene Personen beiderlei Geschlechts
  • Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
  • 2. Zu Ehrenmitgliedern mit allen Rechten, ohne Beitragszahlung, können Mitglieder auf Grund langjähriger  Verdienste oder außergewöhnlichen Leistungen, auf Vorschlag des Vorstandes,  durch die Mitgliederversammlung ernannt werden.

    3. Über die Aufnahme eines Mitgliedes in den Verein beschließt der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.

    Die Aufnahme ist dem Mitglied mitzuteilen. Sie wird erst wirksam bei der Zahlung des ersten Beitrages und der Aufnahmegebühr. Bei der Aufnahme ist dem Mitglied der Inhalt der Satzung in  Kenntnis zu bringen.

    4. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages muß dem Antragsteller schriftlich mit  Angabe von Gründen  mitgeteilt werden. Er hat das Einspruchsrecht gegen die Ablehnung an die Mitgliederversammlung.

    5. Als Ausweis über die Mitgliedschaft kann dem Mitglied eine Mitgliedskarte ausgehändigt werden, in der die  Zahlung der Aufnahmegebühr und des Beitrages vermerkt sind.

     

    II.  Austritt

    1. Der freiwillige Austritt eines Mitgliedes aus den Verein ist schriftlich dem Vorstand mitzuteilen, unter  Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist. Nach Ablauf der Kündigungsfrist erlöschen die Rechte des Mitgliedes an den Verein.

    2. Dem Austritt aus dem Verein wird durch den Vorstand nur dann entsprochen, wenn das Mitglied seinen  Verpflichtungen dem Verein gegenüber nachgekommen ist.

    3. Die Mitgliedschaft ist weder Übertragbar noch erblich. Die Ausübung der  Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen übertragen werden.

     

    III. Ausschluss eines Mitgliedes

    Der  Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen und muss dem betroffenen Mitglied schriftlich  mitgeteilt werden, wenn:

    1. Das Mitglied seine Mitgliedschaft missbraucht, das Ansehen und die Interessen des  Vereins schädigt,die  Sportdisziplin verletzt oder gegen die Anordnung des Vorstandes und Beschlüsse  der Mitgliederversammlung verstößt.

    2. Es  sich unehrenhafte Handlungen innerhalb oder außerhalb des Vereins zuschulden  kommen lässt.

     

    § 4 Mitgliedsbeiträge

     

    Die Höhe der Mitgliedsbeiträge richtet sich  nach den Bedürfnissen des Vereins. Der Vorstand schlägt die Höhe des Beitrages und der Aufnahmegebühr der Mitgliederversammlung vor, die darüber einen Beschluss mit einfacher Stimmenmehrheit herbeiführt. Der so festgesetzte Beitrag wird im voraus erhoben.

     

     

    § 5 Rechte der Mitglieder

     

    Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt an den Versammlungen, ebenso  an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und seine  Einrichtungen und Begünstigungen zu den vorgeschriebenen Bedingungen zu benützen.

     

    Jedes Mitglied ist nach Vollendung seines 16. Lebensjahres stimmberechtigt und nach Vollendung des 18. Lebensjahres zu allen Ämtern wählbar. Für alle Kinder und  Jugendliche unter 16 Jahren übt ein gesetzlicher Vertreter das Stimmrecht aus.

     

     

    § 6 Pflichten der Mitglieder

    Pflichten der  Vereinsmitglieder sind:

  • Zahlung der festgelegten Vereinsbeträge
  • Beachtung der Vereinssatzung und der Anordnung  des Vorstandes
  • Beachtungund der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  • Förderung der in der Satzung niedergelegte  Grundsätze des Vereins.
  •  

    § 7Verwaltung des  Vereins

     

     Organe des Vereins sind:

  • 1. Der Vorstand
  • 2  Die Mitgliederversammlung
  •  

    Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen: 

  • Der 1. Vorsitzende
  • Der 2. Vorsitzende
  • Der Kassierer
  • Der Schriftführer
  • Der Sportwart
  • Der Jugendwart
  • Beisitzer
  •  

    Vorstand

    Der Vorstand verwaltet den Verein.

    Vorstand im  Sinne des §26 des BGB ist der 1. Vorsitzende. Er vertritt den Verein gerichtlich  und außergerichtlich und zeichnet als gesetzlicher Vertreter des Vereins.

    Alle Ämter sind Ehrenämter.

    Die  Vorstandsmitglieder müssen geschäftsfähige Personen sein. Der 1. Vorsitzende  beruft die Sitzungen des  Vorstandes ein, leitet dieselben und stellt die Tagesordnung auf. In seinem  Verhinderungsfalle wird er durch den 2. Vorsitzenden vertreten. Vorschläge von Vorstandsmitgliedern zur  Tagesordnung müssen von ihm auf die Tagesordnung gesetzt werden. Dringende Sitzungen können nach Bedarf kurzfristig anberaumt werden. 

    Zur  Zuständigkeit des Vorstandes gehören insbesondere:

  • Aufstellung der Tagesordnung für die Versammlungen.
  • Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglieder.
  • Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen.
  • Schlichtung aller Streitigkeiten innerhalb des Vereins.
  • Überwachung des Sportbetriebes innerhalb des Vereins.
  • Überwachung und Förderung der Jugendarbeit.
  •  

    Eine Vorstandssitzung ist auf Antrag der Hälfte seiner Mitglieder einzuberufen. Über  die Sitzungen ist ein von dem 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnendes Protokoll durch den Schriftführer  anzufertigen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der ihm satzungsmäßig  angehörenden  Mitglieder anwesend sind. Die Abstimmungen im Vorstand erfolgen  mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes muss geheim  abgestimmt  werden. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag.

     

     Mitgliederversammlung

    Die  Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihre Beschlüsse sind für alle  Mitglieder bindend. Sie hat das  Recht gefasste Beschlüsse wieder aufzuheben. Mitgliederversammlungen finden einmal im Jahr statt. Sie werden durch den Vorstand 14 Tage vor Beginn unter  Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einberufen.Die  Tagesordnung muss enthalten:

  • Entgegennahme der Jahresberichte
  • Kassenberichte
  • Entlastung des Vorstandes.
  • Über alle Mitgliederversammlungen, vornehmlich über die darin gefassten Beschlüsse, ist durch den  Schriftführer ein Protokoll zu führen und durch den 1. Vorsitzenden und den Schriftführer abzuzeichnen.

    Der  1. Vorsitzende, in seinem Verhinderungsfalle dessen Vertreter, leitet die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Abstimmung per Akklamation ist zulässig, jedoch muss auf Antrag eines Mitgliedes geheim abgestimmt  werden.

     

    § 8 Wahl des Vorstandes

     

    Der Vereinsvorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wahl erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit, d.h. eine Stimme mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei  Stimmengleichheit wird die Wahl wiederholt. Wird bei einer  wiederholten Wahl kein Mehrheitsbeschluss gefasst, muss die Mitgliederversammlung innerhalb von 4  Wochen neu einberufen werden. Wahl per Akklamation ist zulässig.

     

     Außerordentliche Mitgliederversammlung

     Außerordentliche Mitgliederversammlungen können durch den Vorstand jederzeit  einberufen werden.

    Der Vorstand ist zur Einberufung verpflichtet, wenn 20 % der Mitglieder die Einberufung beantragen.

    Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat die gleichen  Rechte wie die ordentliche Mitgliederversammlung.

     

    § 9 Kassenprüfung

     

    Von der Mitgliederversammlung werden 2 Kassenprüfer auf  die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie haben die Pflicht und das Recht, die Kassengeschäfte laufend zu überwachen und den Jahresabschluss zu überprüfen. Sie berichten darüber schriftlich der Mitgliederversammlung  und stellen gegebenenfalls den Antrag auf Entlastung des Kassierers.

     

    § 10 Satzungsänderungen

     

    Über Änderungen der Satzung  beschließt die Mitgliederversammlung mit Mehrheit von drei Viertel der  erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.  Die Änderungen der Satzung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Vereinsregister.

     

    § 11 Auflösung des Vereins 

     

    Über die Auflösung des Vereins beschließt eine zu  diesem Zweck besonders einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, vorausgesetzt, dass mindestens die Hälfte der gesamten Mitgliederzahl erschienen ist.

    Ist diese Anzahl nicht erreicht, so muss eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, die alsdann  mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder die  Auflösung des Vereins beschließt.

    Die Mitgliederversammlung ernennt einen oder mehrere Liquidatoren, die in das  Vereinsregister einzutragen sind.

    Das nach Auflösung des Vereins und nach Beendigung der Liquidation vorhandene  Vereinsvermögen muss sportlichen Zwecken zugängig gemacht werden. Hierüber  beschließt die Mitgliederversammlung, die über die Auflösung beschlossen hat mit einfacher  Stimmenmehrheit.

     

    Gründungsmitglieder

    Gründungsversammlung am 3. November 1990 in Lebach-Steinbach im Gasthaus Graf

     

    Reinhard Reinert, Marietta Reinert, Wolfgang Schu  (Ortsvorsteher Steinbach)

    Hans-Gerd  Kirsch  Werner Niedermeyer,  Kuni Schwahn (Stellv. Bundesjugendleiter)

    Buchholz Jürgen,  Schu  Sieglinde,  Schu  Horst  Groß Raimund