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Judo-Club Lebach-Steinbach 1990 e. V.
§ 1Name, Sitz 1.Der Verein führt den Namen Judo-Club Lebach-Steinbach 1990. 2.Der Verein hat seinen Sitz in Lebach-Steinbach- 3.Der Verein wird in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes Lebach eingetragen. Er führt dann den Zusatz "e.V." 4.Der Verein gehört dem Saarländischen Judo-Bund (SJB) an.
§ 2 Zweck Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1953, und zwar insbesondere durch die Pflege und Förderung des Amateursports. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwand werden. Es darf keine Person durch die Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3 Mitgliedschaft I. Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft zum Verein ist eine freiwillige. der Verein führt: Aktive Mitglieder, Inaktive Mitglieder, Ehrenmitglieder, Jugendliche (bis 18 Jahre), und Schüler (bis 14 Jahre). 1. Mitglieder des Vereins können werden: 2. Zu Ehrenmitgliedern mit allen Rechten, ohne Beitragszahlung, können Mitglieder auf Grund langjähriger Verdienste oder außergewöhnlichen Leistungen, auf Vorschlag des Vorstandes, durch die Mitgliederversammlung ernannt werden. 3. Über die Aufnahme eines Mitgliedes in den Verein beschließt der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Aufnahme ist dem Mitglied mitzuteilen. Sie wird erst wirksam bei der Zahlung des ersten Beitrages und der Aufnahmegebühr. Bei der Aufnahme ist dem Mitglied der Inhalt der Satzung in Kenntnis zu bringen. 4. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages muß dem Antragsteller schriftlich mit Angabe von Gründen mitgeteilt werden. Er hat das Einspruchsrecht gegen die Ablehnung an die Mitgliederversammlung. 5. Als Ausweis über die Mitgliedschaft kann dem Mitglied eine Mitgliedskarte ausgehändigt werden, in der die Zahlung der Aufnahmegebühr und des Beitrages vermerkt sind.
II. Austritt 1. Der freiwillige Austritt eines Mitgliedes aus den Verein ist schriftlich dem Vorstand mitzuteilen, unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist. Nach Ablauf der Kündigungsfrist erlöschen die Rechte des Mitgliedes an den Verein. 2. Dem Austritt aus dem Verein wird durch den Vorstand nur dann entsprochen, wenn das Mitglied seinen Verpflichtungen dem Verein gegenüber nachgekommen ist. 3. Die Mitgliedschaft ist weder Übertragbar noch erblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen übertragen werden.
III. Ausschluss eines Mitgliedes Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen und muss dem betroffenen Mitglied schriftlich mitgeteilt werden, wenn: 1. Das Mitglied seine Mitgliedschaft missbraucht, das Ansehen und die Interessen des Vereins schädigt,die Sportdisziplin verletzt oder gegen die Anordnung des Vorstandes und Beschlüsse der Mitgliederversammlung verstößt. 2. Es sich unehrenhafte Handlungen innerhalb oder außerhalb des Vereins zuschulden kommen lässt.
§ 4 Mitgliedsbeiträge
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge richtet sich nach den Bedürfnissen des Vereins. Der Vorstand schlägt die Höhe des Beitrages und der Aufnahmegebühr der Mitgliederversammlung vor, die darüber einen Beschluss mit einfacher Stimmenmehrheit herbeiführt. Der so festgesetzte Beitrag wird im voraus erhoben.
§ 5 Rechte der Mitglieder
Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt an den Versammlungen, ebenso an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und seine Einrichtungen und Begünstigungen zu den vorgeschriebenen Bedingungen zu benützen.
Jedes Mitglied ist nach Vollendung seines 16. Lebensjahres stimmberechtigt und nach Vollendung des 18. Lebensjahres zu allen Ämtern wählbar. Für alle Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren übt ein gesetzlicher Vertreter das Stimmrecht aus.
§ 6 Pflichten der Mitglieder Pflichten der Vereinsmitglieder sind:
§ 7Verwaltung des Vereins
Organe des Vereins sind:
Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
Vorstand Der Vorstand verwaltet den Verein. Vorstand im Sinne des §26 des BGB ist der 1. Vorsitzende. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich und zeichnet als gesetzlicher Vertreter des Vereins. Alle Ämter sind Ehrenämter. Die Vorstandsmitglieder müssen geschäftsfähige Personen sein. Der 1. Vorsitzende beruft die Sitzungen des Vorstandes ein, leitet dieselben und stellt die Tagesordnung auf. In seinem Verhinderungsfalle wird er durch den 2. Vorsitzenden vertreten. Vorschläge von Vorstandsmitgliedern zur Tagesordnung müssen von ihm auf die Tagesordnung gesetzt werden. Dringende Sitzungen können nach Bedarf kurzfristig anberaumt werden. Zur Zuständigkeit des Vorstandes gehören insbesondere:
Eine Vorstandssitzung ist auf Antrag der Hälfte seiner Mitglieder einzuberufen. Über die Sitzungen ist ein von dem 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnendes Protokoll durch den Schriftführer anzufertigen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der ihm satzungsmäßig angehörenden Mitglieder anwesend sind. Die Abstimmungen im Vorstand erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes muss geheim abgestimmt werden. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag.
Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihre Beschlüsse sind für alle Mitglieder bindend. Sie hat das Recht gefasste Beschlüsse wieder aufzuheben. Mitgliederversammlungen finden einmal im Jahr statt. Sie werden durch den Vorstand 14 Tage vor Beginn unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einberufen.Die Tagesordnung muss enthalten: Über alle Mitgliederversammlungen, vornehmlich über die darin gefassten Beschlüsse, ist durch den Schriftführer ein Protokoll zu führen und durch den 1. Vorsitzenden und den Schriftführer abzuzeichnen. Der 1. Vorsitzende, in seinem Verhinderungsfalle dessen Vertreter, leitet die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Abstimmung per Akklamation ist zulässig, jedoch muss auf Antrag eines Mitgliedes geheim abgestimmt werden.
§ 8 Wahl des Vorstandes
Der Vereinsvorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wahl erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit, d.h. eine Stimme mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit wird die Wahl wiederholt. Wird bei einer wiederholten Wahl kein Mehrheitsbeschluss gefasst, muss die Mitgliederversammlung innerhalb von 4 Wochen neu einberufen werden. Wahl per Akklamation ist zulässig.
Außerordentliche Mitgliederversammlung Außerordentliche Mitgliederversammlungen können durch den Vorstand jederzeit einberufen werden. Der Vorstand ist zur Einberufung verpflichtet, wenn 20 % der Mitglieder die Einberufung beantragen. Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat die gleichen Rechte wie die ordentliche Mitgliederversammlung.
§ 9 Kassenprüfung
Von der Mitgliederversammlung werden 2 Kassenprüfer auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie haben die Pflicht und das Recht, die Kassengeschäfte laufend zu überwachen und den Jahresabschluss zu überprüfen. Sie berichten darüber schriftlich der Mitgliederversammlung und stellen gegebenenfalls den Antrag auf Entlastung des Kassierers.
§ 10 Satzungsänderungen
Über Änderungen der Satzung beschließt die Mitgliederversammlung mit Mehrheit von drei Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Die Änderungen der Satzung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Vereinsregister.
§ 11 Auflösung des Vereins
Über die Auflösung des Vereins beschließt eine zu diesem Zweck besonders einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, vorausgesetzt, dass mindestens die Hälfte der gesamten Mitgliederzahl erschienen ist. Ist diese Anzahl nicht erreicht, so muss eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, die alsdann mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder die Auflösung des Vereins beschließt. Die Mitgliederversammlung ernennt einen oder mehrere Liquidatoren, die in das Vereinsregister einzutragen sind. Das nach Auflösung des Vereins und nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen muss sportlichen Zwecken zugängig gemacht werden. Hierüber beschließt die Mitgliederversammlung, die über die Auflösung beschlossen hat mit einfacher Stimmenmehrheit.
Gründungsmitglieder Gründungsversammlung am 3. November 1990 in Lebach-Steinbach im Gasthaus Graf
Reinhard Reinert, Marietta Reinert, Wolfgang Schu (Ortsvorsteher Steinbach) Hans-Gerd Kirsch Werner Niedermeyer, Kuni Schwahn (Stellv. Bundesjugendleiter) Buchholz Jürgen, Schu Sieglinde, Schu Horst Groß Raimund
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