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Judo - Club
Lebach - Steinbach 1990 e.V.

Judo-Club  Lebach-Steinbach 1990 e. V.

 

§ 1Name, Sitz

1.Der Verein führt de
n Namen Judo-Club Lebach-Steinbach 1990.

2.Der Verein hat seinen Sitz in Lebach-Steinbach-

3.Der Verein wird in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes Lebach eingetragen. Er führt dann den Zusatz "e.V."

4.Der Verein gehört dem Saarländischen Judo-Bund (SJB) an.

 

§ 2 Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1953, und zwar  insbesondere durch die Pflege und Förderung des Amateursports. Etwaige  Gewinne dürfen nur  für die satzungsmäßigen Zwecke verwand werden. Es  darf keine Person durch die Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des  Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen  begünstigt werden.

 

§ 3 Mitgliedschaft

I. Mitgliedschaft

Die  Mitgliedschaft zum Verein ist eine freiwillige. der Verein führt:

Aktive Mitglieder, Inaktive Mitglieder, Ehrenmitglieder, Jugendliche (bis 18 Jahre), und Schüler (bis 14 Jahre).

1. Mitglieder des Vereins können werden:

Unbescholtene Personen beiderlei Geschlechts. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

2. Zu Ehrenmitgliedern mit allen Rechten, ohne Beitragszahlung, können  Mitglieder auf Grund langjähriger  Verdienste oder außergewöhnlichen  Leistungen, auf Vorschlag des Vorstandes durch die  Mitgliederversammlung ernannt werden.

3. Über die Aufnahme eines Mitgliedes in den Verein beschließt der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.

Die Aufnahme ist dem Mitglied mitzuteilen. Sie wird erst wirksam bei der  Zahlung des ersten Beitrages und der Aufnahmegebühr. Bei der Aufnahme  ist dem Mitglied der Inhalt der Satzung in  Kenntnis zu bringen.

4. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages muss dem Antragsteller schriftlich  mit Angabe von Gründen mitgeteilt werden. Er hat das Einspruchsrecht  gegen die Ablehnung an die Mitgliederversammlung.

5. Als Ausweis über die Mitgliedschaft kann dem Mitglied eine  Mitgliedskarte ausgehändigt werden, in der die Zahlung der  Aufnahmegebühr und des Beitrages vermerkt sind.

 

II.  Austritt

1. Der freiwillige Austritt eines Mitgliedes aus den Verein ist  schriftlich dem Vorstand mitzuteilen, unter Einhaltung einer  dreimonatigen Kündigungsfrist. Nach Ablauf der Kündigungsfrist  erlöschen die Rechte des Mitgliedes an den Verein.

2. Dem Austritt aus dem Verein wird durch den Vorstand nur dann  entsprochen, wenn das Mitglied seinen Verpflichtungen dem Verein  gegenüber nachgekommen ist.

3. Die Mitgliedschaft ist weder Übertragbar noch erblich. Die Ausübung  der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen übertragen werden.

 

III. Ausschluss eines Mitgliedes

Der  Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann durch die  Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen und  muss dem betroffenen Mitglied schriftlich mitgeteilt werden, wenn:

1. Das Mitglied seine Mitgliedschaft missbraucht, das Ansehen und die  Interessen des Vereins schädigt, die Sportdisziplin verletzt oder gegen die Anordnung des Vorstandes und Beschlüsse der Mitgliederversammlung  verstößt
2. Es sich unehrenhafte Handlungen innerhalb oder außerhalb des Vereins zuschulden kommen lässt.

 

§ 4 Mitgliedsbeiträge

 

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge richtet sich nach den Bedürfnissen des  Vereins. Der Vorstand schlägt die Höhe des Beitrages und der  Aufnahmegebühr der Mitgliederversammlung vor, die darüber einen  Beschluss mit einfacher Stimmenmehrheit herbeiführt. Der so  festgesetzte Beitrag wird im voraus erhoben.

 

§ 5 Rechte der Mitglieder

 

Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt an den Versammlungen, ebenso an den  Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und seine Einrichtungen und  Begünstigungen zu den vorgeschriebenen Bedingungen zu benützen.

 

Jedes Mitglied ist nach Vollendung seines 16. Lebensjahres stimmberechtigt  und nach Vollendung des 18. Lebensjahres zu allen Ämtern wählbar. Für  alle Kinder und  Jugendliche unter 16 Jahren übt ein gesetzlicher  Vertreter das Stimmrecht aus.

 § 6 Pflichten der Mitglieder

Pflichten der Vereinsmitglieder sind:

 Zahlung der festgelegten Vereinsbeträge
Beachtung der Vereinssatzung, der Anordnungen des Vorstandes  und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung Förderung der in der Satzung niedergelegte Grundsätze des Vereins.

 

§ 7 Verwaltung des  Vereins

 

 Organe des Vereins sind:

1. Der Vorstand 
2. Die Mitgliederversammlung

 

Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen: 

 

Der 1. Vorsitzende
Der 2. Vorsitzende
Der Kassierer
Der Schriftführer
Der Sportwart
Der Jugendwart
Beisitzer

 

Vorstand

Der Vorstand verwaltet den Verein.

Vorstand im Sinne des §26 des BGB ist der 1. Vorsitzende. Er vertritt den  Verein gerichtlich und außergerichtlich und zeichnet als gesetzlicher  Vertreter des Vereins.

Alle Ämter sind Ehrenämter.

Die Vorstandsmitglieder müssen geschäftsfähige Personen sein. Der 1.  Vorsitzende beruft die Sitzungen des Vorstandes ein, leitet dieselben  und stellt die Tagesordnung auf. In seinem  Verhinderungsfalle wird er  durch den 2. Vorsitzenden vertreten. Vorschläge von Vorstandsmitgliedern zur Tagesordnung müssen von ihm auf die Tagesordnung gesetzt werden.  Dringende Sitzungen können nach Bedarf kurzfristig anberaumt werden.

Zur Zuständigkeit des Vorstandes gehören insbesondere:

 Aufstellung der Tagesordnung für die Versammlungen. Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglieder. Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen. Schlichtung aller Streitigkeiten innerhalb des Vereins. Überwachung des Sportbetriebes innerhalb des Vereins. Überwachung und Förderung der Jugendarbeit.

 

Eine Vorstandssitzung ist auf Antrag der Hälfte seiner Mitglieder  einzuberufen. Über  die Sitzungen ist ein von dem 1. Vorsitzenden und  dem Schriftführer zu unterzeichnendes Protokoll durch den  Schriftführer anzufertigen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn  mindestens die Hälfte der ihm satzungsmäßig angehörenden Mitglieder  anwesend sind. Die Abstimmungen im Vorstand erfolgen mit einfacher  Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Auf Antrag eines  Vorstandsmitgliedes muss geheim abgestimmt werden. Bei  Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag.

 

Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihre  Beschlüsse sind für alle Mitglieder bindend. Sie hat das Recht  gefasste Beschlüsse wieder aufzuheben. Mitgliederversammlungen finden einmal im Jahr statt. Sie werden durch den Vorstand 14 Tage vor Beginn  unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einberufen. Die  Tagesordnung muss enthalten:

 Entgegennahme der Jahresberichte Kassenberichte Entlastung des Vorstandes.

Über alle Mitgliederversammlungen, vornehmlich über die darin gefassten  Beschlüsse, ist durch den Schriftführer ein Protokoll zu führen und  durch den 1. Vorsitzenden und den Schriftführer abzuzeichnen.

Der  1. Vorsitzende, in seinem Verhinderungsfalle dessen Vertreter, leitet  die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung fasst ihre  Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Abstimmung  per Akklamation ist zulässig, jedoch muss auf Antrag eines Mitgliedes geheim abgestimmt werden.

 

§ 8 Wahl des Vorstandes

 

Der Vereinsvorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wahl  erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit, d.h. eine Stimme mehr als die  Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit wird die Wahl wiederholt. Wird bei einer wiederholten Wahl kein  Mehrheitsbeschluss gefasst, muss die Mitgliederversammlung innerhalb von 4 Wochen neu einberufen werden. Wahl per Akklamation ist zulässig.

 

Außerordentliche Mitgliederversammlung

Außerordentliche Mitgliederversammlungen können durch den Vorstand jederzeit  einberufen werden.

Der Vorstand ist zur Einberufung verpflichtet, wenn 20 % der Mitglieder die Einberufung beantragen.

Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat die gleichen Rechte wie die ordentliche Mitgliederversammlung.

 

§ 9 Kassenprüfung

 

Von der Mitgliederversammlung werden 2 Kassenprüfer auf die Dauer von 2  Jahren gewählt. Sie haben die Pflicht und das Recht, die Kassengeschäfte laufend zu überwachen und den Jahresabschluss zu überprüfen. Sie  berichten darüber schriftlich der Mitgliederversammlung und stellen  gegebenenfalls den Antrag auf Entlastung des Kassierers.

 

§ 10 Satzungsänderungen

 

Über Änderungen der Satzung  beschließt die Mitgliederversammlung mit  Mehrheit von drei Viertel der erschienenen stimmberechtigten  Mitglieder  Die Änderungen der Satzung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Vereinsregister.

 

§ 11 Auflösung des Vereins

 

Über die Auflösung des Vereins beschließt eine zu diesem Zweck besonders  einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel  der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, vorausgesetzt, dass  mindestens die Hälfte der gesamten Mitgliederzahl erschienen ist.

Ist diese Anzahl nicht erreicht, so muss eine neue Mitgliederversammlung  einberufen werden, die alsdann mit einfacher Mehrheit der erschienenen  Mitglieder die Auflösung des Vereins beschließt.

Die Mitgliederversammlung ernennt einen oder mehrere Liquidatoren, die in das Vereinsregister einzutragen sind.

Das nach Auflösung des Vereins und nach Beendigung der Liquidation  vorhandene Vereinsvermögen muss sportlichen Zwecken zugänglich gemacht  werden. Hierüber beschließt die Mitgliederversammlung, die über die  Auflösung beschlossen hat mit einfacher Stimmenmehrheit.

 

Gründungsmitglieder

Gründungsversammlung am 3. November 1990 in Lebach-Steinbach im Gasthaus Graf

 

Reinhard Reinert, Marietta Reinert, Wolfgang Schu (Ortsvorsteher Steinbach)

Hans-Gerd Kirsch, Werner Niedermeyer, Kuni Schwahn (Stellv. Bundesjugendleiter)

Buchholz Jürgen,  Schu  Sieglinde,  Schu Horst, Groß Raimund